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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem
1.1
Der Verein wurde am 13. Oktober 1950 gegründet und führt den Namen
"Arbeitsgemeinschaft RUHR der Briefmarkenfreunde (Sitz Essen)
e.V.", nachfolgend ARGE RUHR genannt.
1.2
Die ARGE RUHR hat ihren Sitz in Essen und ist am 25. November 1964 unter
der Nr. VR 1512 im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4
Emblem ist die Kurzbezeichnung ARGE RUHR auf einem gerasterten Grund,
umrandet von einem briefmarkenähnlichen Rand.
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2. Zwecke,
Aufgaben und Grundsätze
2.1
Die ARGE RUHR dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie.
2.2
Die ARGE RUHR hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.2.1 Vertretung von gemeinsamen Interessen der in der ARGE RUHR
zusammengeschlossenen Briefmarkensammler-Vereine und -Gemeinschaften,
2.2.2 Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den
verschiedenen philatelistischen Wissensgebieten,
2.2.3 Förderung des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie und
Postgeschichte,
2.2.4 Veranstaltung und Förderung philatelistischer Leistungswettbewerbe,
Briefmarkenschauen und anderer Veranstaltungen zur Verbreitung der
Philatelie,
2.2.5 Förderung der philatelistischen Jugendarbeit,
2.2.6 Bekämpfung von Mißständen im Bereich der Philatelie,
2.2.7 Pflege internationaler Beziehungen.
2.3
Grundsätze:
2.3.1 Die ARGE RUHR und ihre Einrichtungen verfolgen keine wirtschaftlichen
Zwecke. Sie ist überparteilich und überkonfessionell.
2.3.2 Einnahmen der ARGE RUHR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
2.3.3 Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder ihre Beiträge
zurück, noch haben sie Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der ARGE RUHR.
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3. Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jeder Briefmarkensammler-Verein oder jede
Briefmarkensammler-Gemeinschaft - nachfolgend Mitgliedsverein genannt -
werden. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Mitglieder dürfen den in Ziffer 2
dieser Satzung genannten Zielsetzungen der ARGE RUHR nicht zuwiderlaufen.
3.2
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand der
ARGE RUHE zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
unverzüglich.
3.3
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.4 Zu
Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand Personen ernannt werden, die
sich um die ARGE RUHR Verdienste erworben haben.
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4. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
4.1
Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen der ARGE RUHR zur Verfügung.
4.2
Die Mitglieder gestalten ihr Vereinsleben selber.
4.3
Die ARGE RUHR ist berechtigt, die Mitglieder zur uneigennützigen Mitarbeit
aufzufordern.
4.4
Die Mitglieder entrichten an die ARGE RUHR einen Jahresbeitrag. Der
Jahresbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist bis
zum 31. 07. des Jahres in einer Summe fällig.
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5. Beendigung der
Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft endet durch
● Austritt, der spätestens am 30.09. eines jeden Kalenderjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand anzuzeigen ist, zum Schluß den
Kalenderjahres;
● Auflösung der ARGE RUHR;
● Ausschluß seitens des Vorstandes,
● Auflösung des Mitgliedsvereins.
5.2
Der Ausschluß des Mitgliedsvereins kann nur dann erfolgen, wenn er
vorsätzlich gegen die Belange der ARGE RUHR verstößt, insbesondere wenn er
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
5.3
Der Ausschluß ist unverzüglich nach Beschlußfassung dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
5.4
Gegen den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens
einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
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6. Organe der
ARGE RUHR
6.1
Die Organe der ARGE RUHR sind
● die Mitgliederversammlung,
● die Hauptversammlung,
● der Vorstand.
6.2
Alle Mitglieder der Organe der ARGE RUHR, sowie alle von ihnen gewählten
oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.
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7.
Mitgliederversammlung
7.1
Der Mitgliederversammlung gehören die Vorsitzenden der Vereine und
Gemeinschaften oder ein von ihnen bestimmter Vertreter an.
7.2 Die
Mitgliederversammlung erläßt Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes
und unterstützt den Vorstand bei seiner Verwaltungstätigkeit.
7.3
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der
Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.
7.4
Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen oder wenn vier seiner
Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich
verlangen. Die Einberufung erfolgt unverzüglich durch den Vorstand.
7.5
Jeder Vertreter der Mitgliedervereine hat auf der Mitgliederversammlung
eine Stimme für je angefangene 20 Mitglieder seines Vereins, für die bis
zum letzten Fälligkeitstermin vor der Mitgliederversammlung der Beitrag
entrichtet wurde.
7.6
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
7.7
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
7.8
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende der ARGE
RUHR.
7.9 Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach
Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung
vom Vorsitzenden und Geschäftsführer der ARGE RUHR zu unterzeichnen ist.
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8. Hauptversammlung
8.1
Die ordentliche Hauptversammlung der ARGE RUHR, an der jedes Mitglied eines
der ARGE RUHR angeschlossenen Briefmarkensammler-Vereins oder jeder
Briefmarkensammler-Gemeinschaft teilnehmen kann, findet alljährlich im 1.
Quartal statt.
8.2
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit aus wichtigem Anlaß
vom Vorstand der ARGE RUHR einberufen werden. Sie muß einberufen werden,
wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Verhandlungspunkte beim Vorstand der ARGE RUHR verlangt.
8.3
Die Hauptversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen
schriftlich einberufen.
8.4
Anträge zu Hauptversammlungen können von den Organen der ARGE RUHR
eingebracht werden. Die Anträge sind spätestens 4 Wochen vorher dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Die Zulassung später eingehender oder auf der
Hauptversammlung gestellter Anträge, die nicht die Tagesordnung betreffen,
steht im Ermessen des Vorstandes.
8.5
Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Die
Beschlüsse werde, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim
abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei
sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.
8.6
Jeder Mitgliederverein hat auf der Hauptversammlung eine Stimme für je
angefangene 20 Mitglieder seines Vereins, für die bis zum letzten
Fälligkeitstermin vor der Hauptversammlung der Beitrag entrichtet wurde.
8.7
Eine ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
● Genehmigung der Niederschrift über die letzte Hauptversammlung,
● Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer,
● Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
● Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
● Festsetzung des Jahresbeitrages,
● Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen.
8.8
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach
Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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9. Vorstand
9.1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ARGE RUHR. Er besteht aus
● dem Vorsitzenden,
● dem stellvertretenden Vorsitzenden,
● dem Geschäftsführer,
● dem Schatzmeister,
● dem Fachstellenleiter Öffentlichkeitsarbeit,
● dem Fachstellenleiter Literatur/Archiv
9.2
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei
Jahre gewählt.
9.3
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen
Vorstandsmitglieder die frei gewordene Stelle in einer Vorstandssitzung
durch Zuwahl bis zur nächsten Hauptversammlung neu besetzen.
9.4
Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
Erklärungen, die die ARGE RUHR vermögensrechtlich verpflichten, sind
schriftlich abzugeben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom
Vorsitzenden und Schatzmeister unterzeichnet sind.
9.5
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf
einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn drei seiner
Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich
verlangen.
9.6
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind,
darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten
Mitglieder.
9.7
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.8
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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10.
Rechnungsprüfer
10.1
Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der
Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
10.2
Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt.
Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig, jedoch nur für zwei
aufeinanderfolgende Jahre.
10.3
Die Rechnungsprüfer sind zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen
berechtigt.
10.4
Die Rechnungsprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht über ihre
Tätigkeit und legen das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich nieder.
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11.
Satzungsänderungen
11.1
Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt
werden.
11.2 Über
den Antrag entscheidet die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
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12. Auflösung der
ARGE RUHR
12.1
Die Auflösung der ARGE RUHR kann nur von einer für diesen Zweck
einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder auf
der Hauptversammlung erschienen sind.
12.2
Im Falle der Auflösung der ARGE RUHR geht das Vereinsvermögen der ARGE RUHR
auf die Mitgliedsvereine über, die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
mindestens fünf volle Jahre Mitglied der ARGE RUHR sind. Die Aufteilung
erfolgt prozentual nach der jeweiligen Mitgliederstärke dieser einzelnen
Mitgliedsvereine. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder, für die auch
der letzte Jahresbeitrag an die ARGE RUHR gezahlt wurde.
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13.
Schlußbestimmungen
Soweit
in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.
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14. Inkrafttreten
Diese
Satzung ist von der Hauptversammlung der ARGE RUHR am 18. Mai 2001
beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer
Kraft gesetzt.
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